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Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation?

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Ja, wer beruflich Waren oder Fahrgäste mit Lkw oder Bus befördert, braucht neben dem Führerschein eine Grundqualifikation. Sie erwerben sie mit einer Berufsausbildung, mit einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder als beschleunigte Grundqualifikation: 140 Stunden Unterricht und eine 90-minütige IHK-Prüfung.

Unterricht der beschleunigten Grundqualifikation
140 Stunden zu je 60 Minuten
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Paragraf 2 Absatz 2, Stand 12. August 2026
Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation
90 Minuten
Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Paragraf 2 Absatz 6, Stand 12. August 2026
Mindestalter mit voller Grundqualifikation
18 Jahre für Lkw der Klassen C und CE
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Paragraf 3 Absatz 1, Stand 23. Februar 2026
Ein Trainer zeigt einer Gruppe Erwachsener in einem hellen Klassenraum ein Lkw-Modell.
Berufskraftfahrer brauchen neben dem Führerschein eine Grundqualifikation, die es auch in verkürzter Form gibt. Bild: KI generiert.

Wer die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer braucht

Der Lkw-Führerschein erlaubt Ihnen nur das Fahren. Wie Sie ihn bekommen, steht bei Lkw-Führerschein machen. Für Fahrten im Beruf verlangt das Gesetz mehr. Wer gewerblich Waren mit Lkw über 3,5 Tonnen oder Fahrgäste mit Bussen befördert, braucht zusätzlich die Grundqualifikation. Die EU will damit die Sicherheit im Straßenverkehr verbessern.

Die Grundqualifikation ist keine zweite Führerscheinprüfung. Sie prüft, ob Sie zum Beispiel wirtschaftlich fahren, Ladung sichern, die Lenk- und Ruhezeiten kennen und sich in Notfällen richtig verhalten.

Wer sie nicht braucht

  • Sie fahren privat, also nicht gewerblich.
  • Sie fahren nur nebenbei, zum Beispiel als Handwerker, der Material und Werkzeug für die eigene Arbeit transportiert. Das Fahren darf dann nicht Ihre Hauptbeschäftigung sein.
  • Sie fahren im Einsatz für Feuerwehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, Rettungsdienst oder Bundeswehr.
  • Ihr Fahrzeug fährt höchstens 45 Kilometer pro Stunde.
  • Sie haben Ihren Lkw-Führerschein vor dem 10. September 2009 oder Ihren Bus-Führerschein vor dem 10. September 2008 bekommen. Diese Regel schützt bestehende Fahrer. Die Weiterbildung müssen Sie trotzdem machen.

Die drei Wege zur Grundqualifikation im Vergleich

Es gibt drei Wege. Die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer dauert 3 Jahre. Die volle Grundqualifikation besteht aus einer Theorieprüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung. Die beschleunigte Grundqualifikation besteht aus 140 Stunden Unterricht und einer Prüfung von 90 Minuten. Mit Berufsausbildung oder voller Grundqualifikation fahren Sie Lkw der Klassen C und CE ab 18 Jahren, mit der beschleunigten erst ab 21 Jahren. Für die Klassen C1 und C1E genügen bei allen drei Wegen 18 Jahre.

Die drei Wege zur Grundqualifikation für Lkw mit Aufwand, Prüfung und Mindestalter.
WegWas Sie tunDauer und PrüfungMindestalter für C und CE
Berufsausbildung zum BerufskraftfahrerSie lernen im Betrieb und in der Berufsschule3 Jahre, mit Abschlussprüfung18 Jahre
Volle GrundqualifikationSie bereiten sich selbst vor und legen die Prüfung bei der IHK abTheorie 240 Minuten, Fahrprüfung 90 Minuten und praktischer Teil 30 Minuten18 Jahre
Beschleunigte GrundqualifikationSie besuchen den Unterricht und legen eine schriftliche Prüfung abUnterricht 140 Stunden, Prüfung 90 Minuten21 Jahre

Auch eine Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb zählt als Grundqualifikation. Für die volle Grundqualifikation ist kein Vorbereitungsunterricht vorgeschrieben. Bei der beschleunigten Grundqualifikation lässt die Kammer Sie nur zur Prüfung zu, wenn Sie den Unterricht nachweisen.

Welcher Weg passt zu Ihnen?

Wollen Sie mit 18, 19 oder 20 Jahren einen Lkw der Klasse C oder CE fahren?

Ja

Dann brauchen Sie die Berufsausbildung oder die volle Grundqualifikation. Die beschleunigte Grundqualifikation gilt für diese Klassen erst ab 21 Jahren.

Nein

Wollen Sie den Stoff im Unterricht lernen, statt sich allein vorzubereiten?

Ja

Dann passt die beschleunigte Grundqualifikation: 140 Stunden Unterricht und eine 90-minütige Prüfung.

Nein

Dann kommt die volle Grundqualifikation in Frage. Sie bereiten sich selbst vor und legen Theorie und Praxis bei der IHK ab.

So läuft die beschleunigte Grundqualifikation ab

Den Lkw-Führerschein müssen Sie für die beschleunigte Grundqualifikation noch nicht besitzen.

Von der Anmeldung bis zur Prüfung
  1. Ausbildungsstätte wählen

    Der Unterricht muss bei einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte stattfinden. Nicht anerkannte Stätten dürfen keinen Unterricht anbieten, fragen Sie deshalb nach dem Anerkennungsbescheid.

  2. 140 Stunden Unterricht besuchen

    Eine Unterrichtseinheit dauert 60 Minuten. In mindestens 10 Einheiten fahren Sie selbst unter Aufsicht eines Fahrlehrers, bis zu 4 davon dürfen auf einem Übungsgelände oder im Simulator stattfinden. Eine Gruppe hat höchstens 25 Teilnehmer.

  3. Zur Prüfung anmelden

    Sie melden sich bei der IHK an Ihrem Wohnort an und weisen den Unterricht nach. Die IHK muss bei Bedarf mindestens einmal im Vierteljahr einen Termin anbieten.

  4. Prüfung ablegen

    Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten und besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Sie bestehen, wenn Sie mindestens die Hälfte der Punkte erreichen.

  5. Nachweis beantragen

    Nach der bestandenen Prüfung beantragen Sie bei Ihrer Führerscheinstelle den Fahrerqualifizierungsnachweis, die Plastikkarte für Berufskraftfahrer.

Seit dem 18. August 2026 können Sie diese Prüfung auf Deutsch oder in einer von neun weiteren Sprachen ablegen: Albanisch, Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch oder Ukrainisch.

Haben Sie eine Schulung für Gefahrgutfahrer oder für Tiertransporte abgeschlossen, rechnet die zuständige Behörde jede davon mit 7 Unterrichtseinheiten an, wenn sie höchstens 5 Jahre zurückliegt.

Was die Prüfung zur Grundqualifikation umfasst

Die volle Grundqualifikation besteht aus einer Theorie- und einer Praxisprüfung bei der IHK an Ihrem Wohnort. Die Theorie ist eine schriftliche Prüfung von 240 Minuten. Sie enthält zu gleichen Teilen Multiple-Choice-Fragen, Fragen mit direkter Antwort und die Erörterung von Praxissituationen.

Die praktische Prüfung besteht aus einer Fahrprüfung von 90 Minuten und einem praktischen Prüfungsteil von 30 Minuten. Die Fahrprüfung führt über Straßen innerhalb und außerhalb von Ortschaften, über Schnellstraßen und Autobahnen. Im praktischen Teil zeigen Sie zum Beispiel, wie Sie Ladung sichern und sich in Notfällen verhalten.

Für die praktische Prüfung müssen Sie einen passenden Prüfungs-Lkw und einen Fahrlehrer mit der nötigen Erlaubnis selbst mitbringen. Fahren Sie noch ohne Lkw-Führerschein, muss Sie ein Fahrlehrer begleiten.

Die IHK legt ihre Prüfungsgebühren selbst fest. Die IHK Frankfurt am Main nennt 455 Euro für die Theorie und 1.810 Euro für die Praxis der vollen Grundqualifikation. Die Prüfung der beschleunigten Grundqualifikation kostet dort 130 Euro, bei der IHK Hannover 148 Euro.

Wie Sie den Fahrerqualifizierungsnachweis bekommen

Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist eine Plastikkarte. Sie belegt, dass Sie die Grundqualifikation und die Weiterbildung haben. Auf der Rückseite steht die Zahl 95. Früher trug die Führerscheinstelle diese Zahl in den Führerschein ein. Solche Vermerke gelten bis zu ihrem Ablaufdatum weiter.

Sie beantragen die Karte bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnorts. Dem Antrag legen Sie einen amtlichen Nachweis über Geburtstag und Geburtsort bei, ein biometrisches Lichtbild, Ihren Führerschein, einen Nachweis über Ihren Wohnsitz und den Nachweis über die bestandene Grundqualifikation. Die IHK und die Ausbildungsstätten melden die Ergebnisse außerdem an das Kraftfahrt-Bundesamt, das ein Register dafür führt. Die Führerscheinstelle fragt dort nach.

Die Karte kostet 15,80 Euro für die Antragsprüfung und 14,20 Euro für Herstellung und Versand, zusammen 30,00 Euro. Sie gilt höchstens 5 Jahre. Danach folgt die Weiterbildung für Berufskraftfahrer. Sie müssen die Karte bei jeder Fahrt mitführen und Kontrollen auf Verlangen zeigen.

Was sich bei den Altersgrenzen ändern könnte

Häufige Fragen

Brauche ich die Grundqualifikation, wenn ich nur privat Lkw fahre?

Nein, für private Fahrten brauchen Sie keine Grundqualifikation. Das Gesetz gilt für gewerbliche Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen und mit Bussen. Auch Handwerker, die nebenbei Material für ihre eigene Arbeit fahren, sind ausgenommen.

Wie lange dauert die beschleunigte Grundqualifikation?

Die beschleunigte Grundqualifikation umfasst 140 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und eine schriftliche Prüfung von 90 Minuten bei der Industrie- und Handelskammer. Wie viele Kalendertage das sind, hängt vom Kursangebot der Ausbildungsstätte ab. Die Kammer muss bei Bedarf mindestens einmal im Vierteljahr einen Prüfungstermin anbieten.

Ab welchem Alter darf ich mit der beschleunigten Grundqualifikation Lkw fahren?

Mit der beschleunigten Grundqualifikation dürfen Sie Lkw der Klassen C und CE ab 21 Jahren fahren. Lkw der Klassen C1 und C1E bis 7,5 Tonnen sind schon ab 18 Jahren erlaubt. Mit der vollen Grundqualifikation oder einer Berufsausbildung gilt für C und CE ein Mindestalter von 18 Jahren.

Kann ich die Grundqualifikation machen, bevor ich den Lkw-Führerschein habe?

Ja, für die Grundqualifikation müssen Sie den Lkw-Führerschein nicht vorher besitzen. Fahren Sie in Unterricht oder Prüfung ohne die nötige Klasse, begleitet Sie ein Fahrlehrer. Für berufliche Fahrten brauchen Sie später beides.

Was kostet der Fahrerqualifizierungsnachweis nach der Grundqualifikation?

Der Fahrerqualifizierungsnachweis kostet bei der Führerscheinstelle 15,80 Euro für die Antragsprüfung und 14,20 Euro für die Karte samt Versand, zusammen 30,00 Euro. Im Expressverfahren kostet die Karte 20,60 Euro. Die Karte gilt höchstens 5 Jahre.

Was droht, wenn ich ohne Grundqualifikation beruflich Lkw fahre?

Wer ohne die nötige Grundqualifikation beruflich Lkw fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das Gesetz sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro vor. Auch Ihr Arbeitgeber darf eine solche Fahrt nicht anordnen oder zulassen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 1 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Anwendungsbereich und Ausnahmen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. Paragraf 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. Paragraf 3 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Mindestalter und Qualifikation der Fahrer, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. Paragraf 4 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Besitzstand, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. Paragraf 7 und 8 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Nachweis der Qualifikation und Pflicht zum Mitführen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Paragraf 9 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Anerkennung von Ausbildungsstätten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. Paragraf 19 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Datenübermittlung durch Ausbildungsstätten und Kammern, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Paragraf 28 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Bußgeldvorschriften, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  9. Paragraf 30 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz, Übergangsvorschriften zur Schlüsselzahl 95, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  10. Paragraf 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Erwerb der Grundqualifikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  11. Paragraf 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  12. Paragraf 6 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Anforderungen an den Unterricht, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  13. Paragraf 8 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  14. Anlage 1 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Liste der Kenntnisbereiche, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  15. Anlage 2 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  16. Anlage 3 Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, Muster des Fahrerqualifizierungsnachweises, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  17. Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt,
  18. Paragraf 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung, Ausbildungsdauer, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  19. Paragraf 10 Fahrerlaubnis-Verordnung, Mindestalter, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  20. Qualifikation für Berufskraftfahrer, Stand 14. August 2026, IHK Karlsruhe,
  21. Information zu den Änderungen der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung ab 18. August 2026, IHK Ostwürttemberg,
  22. Gebührenordnung Berufszugang, gültig ab 10. Februar 2026, Prüfung der Berufskraftfahrer, IHK Frankfurt am Main,
  23. Beschleunigte Berufskraftfahrerqualifikation, Prüfungsgebühren, Stand 26. August 2026, IHK Hannover,
  24. Fahrerqualifizierungsnachweis, Beantragung, Stand 18. Mai 2026, BayernPortal, Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
  25. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Gebührentarif mit den Nummern 201, 202, 343, 401 und 402, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  26. Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein, Amtsblatt der Europäischen Union vom 5. November 2025, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union,
  27. Europäische Straßenverkehrspolitik, Abschnitt EU-Führerschein, Bundesministerium für Verkehr,

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Stand dieser Angaben: 26. September 2026.